Wahlkarten
§ 90.
(1) Wahlberechtigte haben, sofern die Wahl nicht auf elektronischem Weg erfolgt, Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Urwahlen. Mit der Wahlkarte ist die Berechtigung zur Stimmabgabe verbunden.
(2) Wahlkartenwähler haben die Wahlkarte samt den Wahlunterlagen an die zuständige Hauptwahlkommission oder an die von dieser bestimmten Stelle rückzuübermitteln. Die Wahlkarte muss spätestens am vorletzten Werktag vor dem ersten möglichen Wahltag bei der zuständigen Hauptwahlkommission oder der von dieser bestimmten Stelle eingelangt sein, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt wird. Wird ein zentrales Abstimmungsverzeichnis benutzt, kann die Hauptwahlkommission auch beschließen, dass die Wahlkarte spätestens am letzten Wahltag bei der zuständigen Hauptwahlkommission oder der von dieser bestimmten Stelle eingelangt sein muss.
(3) In der Wahlordnung sind die näheren Bestimmungen über die Wahlkarten und die Durchführung der Wahlkartenwahl zu treffen.
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