jetzt § 8c
Unselbständige Berufsausübung
§ 8b.
(1) Personen, die einen Anpassungslehrgang gemäß § 6c absolvieren, sind nur zur unselbständigen Berufsausübung unter Anleitung und Aufsicht eines (einer) qualifizierten Berufsangehörigen in Österreich befugt.
(2) Studierende in Ausbildung zu einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst sind nur zur unselbständigen Durchführung der entsprechenden fachlich-methodischen Kompetenzen ihres Berufsbildes unter Anleitung und Aufsicht einer fachkompetenten Person berechtigt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)