§ 8b MTD-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 18.1.2016

Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen – Europäischer Berufsausweis

§ 8b.

(1) Der (Die) Landeshauptmann (Landeshauptfrau) hat auf Antrag das Verfahren betreffend die vorübergehende Dienstleistungserbringung gemäß § 8a im physiotherapeutischen Dienst im Wege des Europäischen Berufsausweises nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 durchzuführen.

(2) Für Personen, die in Österreich den physiotherapeutischen Dienst rechtmäßig ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des Europäischen Berufsausweises die vorübergehende Dienstleistungserbringung elektronisch beantragen, sind vom (von der) Landeshauptmann (Landeshauptfrau) die für den Herkunftstaat nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zugewiesenen Aufgaben durchzuführen.

(3) Der (Die) Bundesminister(in) für Gesundheit kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 festlegen.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2017

Gesetzesnummer

10010701

Dokumentnummer

NOR40179758

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