§ 8 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

2. Hauptstück

Natürliche Personen 1. Abschnitt Allgemeines Voraussetzungen

§ 8

(1) Allgemeine Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung sind:

  1. 1. die volle Handlungsfähigkeit,
  2. 2. die besondere Vertrauenswürdigkeit,
  3. 3. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
  4. 4. eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und
  5. 5. ein Berufssitz.

(2) Weitere Voraussetzung für die öffentliche Bestellung als

  1. 1. Selbständiger Buchhalter ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Selbständige Buchhalter,
  2. 2. Steuerberater ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Steuerberater und
  3. 3. Wirtschaftsprüfer ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer.

(3) Wenn der Berufsberechtigte vor der öffentlichen Bestellung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich erklärt, daß er ausschließlich unselbständig tätig sein wird, so ist er während dieser Zeit von der Aufrechterhaltung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung befreit.

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