§ 8 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2005

2. Hauptstück

Natürliche Personen

1. Abschnitt

Allgemeines Voraussetzungen

§ 8.

(1) Allgemeine Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung sind:

  1. 1. die volle Handlungsfähigkeit,
  2. 2. die besondere Vertrauenswürdigkeit,
  3. 3. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
  4. 4. eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und
  5. 5. ein Berufssitz.

(2) Weitere Voraussetzung für die öffentliche Bestellung als

  1. 1. Selbständiger Buchhalter ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Selbständige Buchhalter,
  2. 2. Steuerberater ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Steuerberater und
  3. 3. Wirtschaftsprüfer ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer.

(3) Wenn der Berufsberechtigte der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich erklärt, dass er den Wirtschaftstreuhandberuf ausschließlich unselbständig ausüben wird, so ist er während dieser Zeit von der Aufrechterhaltung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung befreit.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2005

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR40066850

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