2. Hauptstück
Natürliche Personen
1. Abschnitt
Allgemeines Voraussetzungen
§ 8.
(1) Allgemeine Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung sind:
- 1. die volle Handlungsfähigkeit,
- 2. die besondere Vertrauenswürdigkeit,
- 3. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
- 4. eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und
- 5. ein Berufssitz.
(2) Weitere Voraussetzung für die öffentliche Bestellung als
- 1. Selbständiger Buchhalter ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Selbständige Buchhalter,
- 2. Steuerberater ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Steuerberater und
- 3. Wirtschaftsprüfer ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer.
(3) Wenn der Berufsberechtigte der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich erklärt, dass er den Wirtschaftstreuhandberuf ausschließlich unselbständig ausüben wird, so ist er während dieser Zeit von der Aufrechterhaltung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung befreit.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2005
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10005162
Dokumentnummer
NOR40066850
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