Beförderung von Chargen und Unteroffizieren
§ 8.
(1) Die Beförderung zu Chargen obliegt den Kommandanten von Truppenkörpern, die Beförderung zu Unteroffizieren dem Bundesminister für Landesverteidigung. Dies gilt auch für Chargen und Unteroffiziere, die nicht dem Präsenzstand angehören.
(2) Eine Beförderung von Wehrpflichtigen im Präsenz-, Miliz- oder Reservestand gilt für jeden dieser Stände.
(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 9)
Schlagworte
Milizstand, Präsenzstand
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10005724
Dokumentnummer
NOR12062733
alte Dokumentnummer
N4199012327J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)