§ 8 WG

Alte FassungIn Kraft seit 20.6.1990

Beförderung von Chargen und Unteroffizieren

§ 8.

(1) Die Beförderung zu Chargen obliegt den Kommandanten von Truppenkörpern, die Beförderung zu Unteroffizieren dem Bundesminister für Landesverteidigung. Dies gilt auch für Chargen und Unteroffiziere, die nicht dem Präsenzstand angehören.

(2) Eine Beförderung von Wehrpflichtigen im Präsenz-, Miliz- oder Reservestand gilt für jeden dieser Stände.

(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 9)

Schlagworte

Milizstand, Präsenzstand

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12062733

alte Dokumentnummer

N4199012327J

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