Beförderung zu Chargen und Unteroffizieren
§ 8.
(1) Die Beförderung zu Chargen obliegt den Kommandanten von Truppenkörpern, die Beförderung zu Unteroffizieren dem Bundesminister für Landesverteidigung. Dies gilt auch für Chargen und Unteroffiziere, die nicht dem Präsenzstand angehören.
(2) Eine Beförderung von Wehrpflichtigen im Präsenz-, Miliz- oder Reservestand gilt für jeden dieser Stände.
Schlagworte
Milizstand, Präsenzstand
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Gesetzesnummer
10005724
Dokumentnummer
NOR12067116
alte Dokumentnummer
N4199851504L
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