§ 8 VolkszaehlG

Alte FassungIn Kraft seit 15.5.1980

§ 8

(1) Der Bund hat den Gemeinden die ihnen durch die Mitwirkung an der Volkszählung erwachsenden Kosten zu ersetzen.

(2) Der Ersatz ist als Pauschalentschädigung zu gewähren und durch Verordnung des Bundesministers für Inneres nach Maßgabe des Umfanges der Erhebungsbögen und des mit der Erhebung verbundenen Aufwandes festzusetzen.

(3) Die auf jede Gemeinde entfallende Pauschalentschädigung ist auf Grund der dem Österreichischen Statistischen Zentralamt vorliegenden Unterlagen zu ermitteln.

(4) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die den Gemeinden gebührenden Kostenbeiträge ehestmöglich festzustellen und die Überweisung der Pauschalentschädigung zu veranlassen.

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