§ 8
§ 8. Der Bund hat den Gemeinden die ihnen durch die Mitwirkung an der Volkszählung erwachsenden Kosten im Rahmen des Finanzausgleiches zu ersetzen.
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§ 8
§ 8. Der Bund hat den Gemeinden die ihnen durch die Mitwirkung an der Volkszählung erwachsenden Kosten im Rahmen des Finanzausgleiches zu ersetzen.
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