§ 8 VerpackVO 1996

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1996

Tritt mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft und mit 1. September 1997 neuerlich in Kraft. (vgl. BGBl. II Nr. 232/1997)

Großanfallstellen

§ 8.

(1) Inhaber von Betriebsstätten, können unter der Voraussetzung, daß

  1. 1. es sich nicht um eine einem privaten Haushalt vergleichbare Einrichtung handelt und
  2. 2. zumindest eine der folgenden Mindestmengen an Verpackungen, die im Rahmen und für Zwecke dieses Betriebes anfallen, jeweils im Kalenderjahr überschritten wird:

Mindestmengen je Packstoff im Kalenderjahr

Papier, Karton, Pappe und Wellpappe ..................... 80 t

Glas .................................................... 300 t

Metalle ................................................. 100 t

Kunststoffe ............................................. 30 t

(2) Inhaber von Großanfallstellen haben sicherzustellen, daß

  1. 1. eine innerbetriebliche Erfassung und Wiederverwendung oder Verwertung der anfallenden Verpackungen gewährleistet ist und
  2. 2. entsprechende Meldungen gemäß Abs. 4 erfolgen.

(3) Inhaber von Großanfallstellen haben für die von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen die gleichen Pflichten und Möglichkeiten wie die im § 3 Abs. 4 genannten Verpflichteten.

(4) Inhaber von Großanfallstellen haben spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die angefallenen und nach Gebrauch verwerteten oder zur Verwertung übergebenen Verpackungen gegliedert nach Packstoffen dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10001464

Dokumentnummer

NOR12015977

alte Dokumentnummer

N1199658842J

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