§ 8 VerpackVO 1996

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2006

Großanfallstellen

§ 8.

(1) Inhaber von Betriebsstätten, können unter der Voraussetzung, daß

  1. 1. es sich nicht um eine einem privaten Haushalt vergleichbare Einrichtung handelt und
  2. 2. zumindest eine der folgenden Mindestmengen an Verpackungen, die im Rahmen und für Zwecke dieses Betriebes anfallen, jeweils im Kalenderjahr überschritten wird:

Mindestmengen je Packstoff im Kalenderjahr

 

Papier, Karton, Pappe und Wellpappe ………….

80 t

Glas ……………………………………………..

300 t

Metalle ………………………………………….

100 t

Kunststoffe ……………………………………..

30 t

  

unter Meldung der erwarteten anfallenden Verpackungsmenge, die gegliedert nach Packstoffen für das nächstfolgende Kalenderjahr zu erfolgen hat, die Eintragung in das vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu führende Großanfallstellenregister (§ 14 Abs. 4 AWG 2002) beantragen.

Inhaber von Großanfallstellen haben sicherzustellen, daß

  1. 1. eine innerbetriebliche Erfassung und Wiederverwendung oder Verwertung der anfallenden Verpackungen gewährleistet ist und
  2. 2. entsprechende Meldungen gemäß Abs. 4 erfolgen.

Die anfallenden Verpackungen sind im Falle der Verwertung, soweit dies nicht unverhältnismäßig ist (§ 1 Abs. 2 AWG), stofflich zu verwerten.

(3) Inhaber von Großanfallstellen haben für die von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen die gleichen Pflichten und Möglichkeiten wie die im § 3 Abs. 4 genannten Verpflichteten.

(4) Inhaber von Großanfallstellen haben spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die als Abfall angefallenen und verwerteten oder zur Verwertung übergebenen Verpackungen gegliedert nach Packstoffen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Anlage 3 und Anlage 3a zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10001464

Dokumentnummer

NOR40081911

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