§ 8 UDV

Alte FassungIn Kraft seit 25.6.1999

ÜR: vgl. § 27.

Durchführungsdauer der Störungsbehebung

§ 8.

(1) 90% der Störungen müssen an Arbeitstagen innerhalb von 24 Stunden behoben werden.

(2) Störungen bei sämtlichen Notrufnummern müssen an 24 Stunden pro Tag an sieben Tagen der Woche unverzüglich behoben werden.

(3) Der Erbringer des Universaldienstes hat eine kürzere Dauer der Störungsbehebung und deren Durchführung an sieben Tagen der Woche gegen gesondertes Entgelt anzubieten.

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