§ 8 UDV

Alte FassungIn Kraft seit 28.10.2016

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 293/2016

Durchführungsdauer der Störungsbehebung

§ 8.

(1) 90% der Störungen müssen an Arbeitstagen innerhalb von 24 Stunden behoben werden.

(2) Störungen bei sämtlichen Notrufnummern müssen an 24 Stunden pro Tag an sieben Tagen der Woche unverzüglich behoben werden.

(3) Der Erbringer des Universaldienstes hat eine kürzere Dauer der Störungsbehebung und deren Durchführung an sieben Tagen der Woche gegen gesondertes Entgelt anzubieten, sofern dies aufgrund von teilnehmerindividuellen Netzkomponenten möglich ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 293/2016

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2021

Gesetzesnummer

10012945

Dokumentnummer

NOR40187252

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)