Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 293/2016
Durchführungsdauer der Störungsbehebung
§ 8.
(1) 90% der Störungen müssen an Arbeitstagen innerhalb von 24 Stunden behoben werden.
(2) Störungen bei sämtlichen Notrufnummern müssen an 24 Stunden pro Tag an sieben Tagen der Woche unverzüglich behoben werden.
(3) Der Erbringer des Universaldienstes hat eine kürzere Dauer der Störungsbehebung und deren Durchführung an sieben Tagen der Woche gegen gesondertes Entgelt anzubieten, sofern dies aufgrund von teilnehmerindividuellen Netzkomponenten möglich ist.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 293/2016
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2021
Gesetzesnummer
10012945
Dokumentnummer
NOR40187252
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