§ 8 SuSprmittelG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1973

§ 8

(1) Voraussetzung für die Verleihung der Erzeugungsbefugnis sind die österreichische Staatsbürgerschaft, volle Verläßlichkeit und - sofern nicht die Verleihung an die Witwe oder einen minderjährigen Nachkommen des letzten befugten Erzeugers erfolgt (§ 7 Abs. 2) - die Vollendung des 21. Lebensjahres des Bewerbers.

(2) Für die fachtechnische Leitung eines Erzeugungsbetriebes ist überdies der Nachweis der fachlichen Befähigung erforderlich. Wie dieser Nachweis zu erbringen ist, wird durch Verordnung des Reichsstatthalters (Österreichische Landesregierung) - Ministerium für Wirtschaft und Arbeit bestimmt.

(3) Befugte Erzeuger, welche die fachliche Befähigung nicht nachzuweisen vermögen, haben einen Betriebsleiter zu bestellen. Der Minister für Wirtschaft und Arbeit kann anordnen, daß auch für einzelne Abteilungen (Zweige, Teile) eines Erzeugungsbetriebes eigene Leiter bestellt werden müssen.

(4) Die nach Abs. 3 bestellten Leiter müssen den Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 entsprechen. Jede Bestellung eines Leiters bedarf der Genehmigung des Ministers für Wirtschaft und Arbeit.

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