§ 8
(1) Die Erzeugungsbefugnis kann einer Person verliehen werden (§ 6 Abs. 1), wenn sie
- 1. verläßlich ist und
- 2. die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) besitzt und
- 3. das 21. Lebensjahr vollendet hat.
Die Witwe, der Witwer und die Nachkommen des letzten befugten Erzeugers sind vom Erfordernis nach Z 3 befreit.
(2) Für die fachtechnische Leitung eines Erzeugungsbetriebes ist überdies der Nachweis der fachlichen Befähigung erforderlich. Wie dieser Nachweis zu erbringen ist, wird durch Verordnung des Reichsstatthalters (Österreichische Landesregierung) - Ministerium für Wirtschaft und Arbeit bestimmt.
(3) Befugte Erzeuger, welche die fachliche Befähigung nicht nachzuweisen vermögen, haben einen Betriebsleiter zu bestellen. Der Minister für Wirtschaft und Arbeit kann anordnen, daß auch für einzelne Abteilungen (Zweige, Teile) eines Erzeugungsbetriebes eigene Leiter bestellt werden müssen.
(4) Die nach Abs. 3 bestellten Leiter müssen den Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 entsprechen. Jede Bestellung eines Leiters bedarf der Genehmigung des Ministers für Wirtschaft und Arbeit.
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