§ 8 SUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1996

Verfahren

§ 8.

Über Anträge auf Zuerkennung der Sonderunterstützung entscheidet die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues. Bei Streit über den Anspruch auf Sonderunterstützung oder ihre Höhe sind die Bestimmungen über das Verfahren in Leistungssachen nach dem siebenten Teil Abschnitt II des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

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