Zum Inkrafttreten vgl. Art. V Abs. 5 idF BGBl. Nr. 314/1994. Eine diesbezügliche Verordnung wurde nicht erlassen.
Verfahren
§ 8.
Über Anträge auf Zuerkennung der Sonderunterstützung entscheidet der für die Pensionsgewährung zuständige Pensionsversicherungsträger. Bei Streit über den Anspruch auf Sonderunterstützung oder ihre Höhe sind die Bestimmungen über das Verfahren in Leistungssachen nach dem siebenten Teil Abschnitt 11 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
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