Zweite Diplomprüfung
§ 8
(1) Im Studienzweig „Betriebswirtschaft'' sind im Rahmen der zweiten Diplomprüfung
- a) Diplomprüfungsfächer:
- 1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre;
- 2. eine besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des Kandidaten;
- 3. eine zweite besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des Kandidaten;
- 4. Volkswirtschaftstheorie, Volkswirtschaftspolitik und Finanzwissenschaften;
- b) Vorprüfungsfächer:
- 1. Grundzüge des öffentlichen Rechts;
- 2. nach Wahl des Kandidaten ein Fach, das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt, insbesondere eines der folgenden Fächer:
eine spezielle Soziologie nach Wahl des Kandidaten, Finanzrecht,
Arbeitsrecht und Grundzüge des Sozialrechts, Grundzüge der Informatik,
eine angewandte Psychologie, die die Studienrichtung sinnvoll
ergänzt, nach Wahl des Kandidaten,
Technologie,
Sozial- und Wirtschaftsgeschichte,
Handels- und Wertpapierrecht,
Neuere Geschichte und Zeitgeschichte.
(2) Im Studienzweig „Öffentliche Wirtschaft und Verwaltung'' sind im Rahmen der zweiten Diplomprüfung
- a) Diplomprüfungsfächer:
- 1. Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Wirtschaftsunternehmungen;
- 2. Finanzwissenschaften;
- 3. Volkswirtschaftstheorie und Volkswirtschaftspolitik unter besonderer Berücksichtigung der öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Wirtschaftsunternehmungen;
- 4. Grundzüge des öffentlichen Rechts;
- b) Vorprüfungsfächer:
- 1. nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
Verwaltungslehre,
Finanzrecht,
Grundzüge der Informatik;
- 2. nach Wahl des Kandidaten ein Fach, das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt, insbesondere:
Betriebs- und Organisationssoziologie,
Neuere Geschichte und Zeitgeschichte.
(3) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern abzuhalten ist.
(4) Die Prüfung aus jedem Diplomprüfungsfach besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil ist von der positiven Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit abhängig. Der Präses der Prüfungskommission hat je nach Art der zu lösenden Aufgabe anzuordnen, ob die Prüfungsarbeit als Klausur-, Instituts- oder Hausarbeit anzufertigen ist.
(5) Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der Prüfungsarbeit und dem Beginn des mündlichen Prüfungsteiles im Rahmen derselben Teilprüfung hat höchstens vier Wochen zu betragen.
(6) Hinsichtlich der Prüfungen aus den Vorprüfungsfächern hat die zuständige Studienkommission im Studienplan nach Maßgabe pädagogischer Gründe festzulegen, ob diese Prüfungen schriftlich oder mündlich abzuhalten sind.
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