§ 8 Studienordnung Betriebswirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplomprüfung

§ 8.

(1) Im Studienzweig „Betriebswirtschaft“ sind im Rahmen der zweiten Diplomprüfung

  1. a) Diplomprüfungsfächer:
  1. 1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre;
  2. 2. eine besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des Kandidaten;
  3. 3. Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Wirtschaftsunternehmungen oder eine andere besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des Kandidaten;
  4. 4. Volkswirtschaftstheorie, Volkswirtschaftspolitik und Finanzwissenschaften;
  1. b) Vorprüfungsfächer:
  1. 1. Grundzüge des öffentlichen Rechts;
  2. 2. das vom Kandidaten gemäß § 13 gewählte Fach, das den Studienzweig sinnvoll ergänzt.

(2) Im Studienzweig „Angewandte Betriebswirtschaft“ sind im Rahmen der zweiten Diplomprüfung

  1. a) Diplomprüfungsfächer:
  1. 1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre;
  2. 2. nach Wahl des Kandidaten zwei besondere Betriebswirtschaftslehren (einschließlich EDV-gestützter Betrieblicher Informationssysteme) nach Maßgabe des vorhandenen Lehrangebotes, insbesondere
  1. 3. relevante Teilbereiche der Volkswirtschaftstheorie und der Volkswirtschaftspolitik;
  2. 4. Englische Wirtschaftssprache;
  3. 5. nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
  1. die gewählte zweite Fremdsprache;
  1. b) Vorprüfungsfächer:

(3) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern abzuhalten ist.

(4) Die Prüfung aus jedem Diplomprüfungsfach besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil ist von der positiven Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit abhängig. Der Präses der Prüfungskommission hat je nach Art der zu lösenden Aufgabe anzuordnen, ob die Prüfungsarbeit als Klausur-, Instituts- oder Hausarbeit anzufertigen ist.

(5) Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der Prüfungsarbeit und dem Beginn des mündlichen Prüfungsteiles im Rahmen derselben Teilprüfung hat höchstens vier Wochen zu betragen.

(6) Hinsichtlich der Prüfungen aus den Vorprüfungsfächern hat die zuständige Studienkommission im Studienplan nach Maßgabe pädagogischer Gründe festzulegen, ob diese Prüfungen schriftlich oder mündlich abzuhalten sind.

Schlagworte

Klausurarbeit, Institutsarbeit, Finanzwesen, Personalentwicklung,

Organisationsentwicklung

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Gesetzesnummer

10009563

Dokumentnummer

NOR12124459

alte Dokumentnummer

N7199312938A

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