§ 8 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1988

ÜR: Art. XX Abs. 4 BG, BGBl. Nr. 605/1987

II. Hauptstück

Von den Gerichten

§ 8.

(1) Zur Gerichtsbarkeit in Strafsachen sind berufen:

  1. 1. die Bezirksgerichte,
  2. 2. die Gerichtshöfe erster Instanz,
  3. 3. die Geschwornengerichte,
  4. 4. die Gerichtshöfe zweiter Instanz,
  5. 5. der Oberste Gerichtshof.

(2) Die Gerichtsbarkeit eines jeden Strafgerichtes erstreckt sich auf dessen ganzen Bezirk und umfaßt alle darin befindlichen Personen, für die nicht in diesem Gesetz eine Ausnahme ausdrücklich angeordnet ist. Jedermann ist schuldig, auf die an ihn ergangene Vorladung vor dem Strafgerichte zu erscheinen, ihm Rede und Antwort zu geben und seinen Verfügungen zu gehorchen.

(3) Soweit sich die Zuständigkeit der Strafgerichte nach den folgenden Bestimmungen nach der Höhe der angedrohten Freiheitsstrafe richtet, ist die Zulässigkeit einer Überschreitung der Obergrenze nach den §§ 39 oder 313 StGB nur zu berücksichtigen, wenn diese Obergrenze fünf Jahre beträgt. Im Falle der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung ist in dieser Hinsicht die Beschränkung der Strafdrohung durch § 287 Abs. 1 letzter Satz StGB zu berücksichtigen.(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 4)

ÜR: Art. XX Abs. 4 BG, BGBl. Nr. 605/1987

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030303

alte Dokumentnummer

N2197523656S

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