§ 8 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1993

ÜR: Art. XX Abs. 4 BG, BGBl. Nr. 605/1987; Art. IV Abs. 8, BGBl. Nr. 526/1993

II. Hauptstück

Von den Gerichten

§ 8.

(1) Zur Gerichtsbarkeit in Strafsachen sind berufen:

  1. 1. die Bezirksgerichte,
  2. 2. die Gerichtshöfe erster Instanz,
  3. 3. die Geschworenengerichte,
  4. 4. die Gerichtshöfe zweiter Instanz,
  5. 5. der Oberste Gerichtshof.

(2) Die Gerichtsbarkeit eines jeden Strafgerichtes erstreckt sich auf dessen ganzen Bezirk und umfaßt alle darin befindlichen Personen, für die nicht in diesem Gesetz eine Ausnahme ausdrücklich angeordnet ist. Jedermann ist schuldig, auf die an ihn ergangene Vorladung vor dem Strafgerichte zu erscheinen, ihm Rede und Antwort zu geben und seinen Verfügungen zu gehorchen.

(3) Soweit sich die Zuständigkeit der Strafgerichte nach den folgenden Bestimmungen nach der Höhe der angedrohten Freiheitsstrafe richtet, ist auch die Zulässigkeit einer Überschreitung der Obergrenze nach den §§ 39 und 313 StGB zu berücksichtigen. Im Falle der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung ist in dieser Hinsicht die Beschränkung der Strafdrohung durch § 287 Abs. 1 letzter Satz StGB zu berücksichtigen.

ÜR: Art. XX Abs. 4 BG, BGBl. Nr. 605/1987; Art. IV Abs. 8, BGBl. Nr. 526/1993

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036830

alte Dokumentnummer

N2199329434J

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