§ 8 Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Alte FassungIn Kraft seit 07.4.1993

3. ABSCHNITT

DURCHFÜHRUNG DER REIFE- UND BEFÄHIGUNGSPRÜFUNG SOWIE DER BEFÄHIGUNGSPRÜFUNG 1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen Gemeinsame Bestimmungen

§ 8.

Die Reife- und Befähigungsprüfung sowie die Befähigungsprüfung sind so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten, seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes und seine Beherrschung einer sachlich, fachlich und sprachlich einwandfreien Ausdrucksweise nachweisen kann.

Schlagworte

Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12124707

alte Dokumentnummer

N7199326959J

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