3. ABSCHNITT
DURCHFÜHRUNG DER REIFE- UND DIPLOMPRÜFUNG SOWIE DER DIPLOMPRÜFUNG 1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen Gemeinsame Bestimmungen
§ 8.
Die Reife- und Diplomprüfung sowie die Diplomprüfung sind so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten, seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes und seine Beherrschung einer sachlich, fachlich und sprachlich einwandfreien Ausdrucksweise nachweisen kann.
Schlagworte
Reifeprüfung
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Gesetzesnummer
10009892
Dokumentnummer
NOR12127254
alte Dokumentnummer
N7199762827J
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