§ 8 PLABG

Alte FassungIn Kraft seit 23.12.2018

Aufgaben des Prüfungsbeirats

§ 8.

(1) Dem Prüfungsbeirat obliegen

  1. 1. die Festlegung von Grundsätzen für die Erstellung des Prüfungsplans unter besonderer Beachtung des Ressourcenbedarfs für Bedarfsprüfungen,
  2. 2. die Festlegung von Grundsätzen für die Anforderung gemäß § 5 Abs. 2 und § 11,
  3. 3. die Kooperation und Koordinierung zwischen den jeweils entsendenden Institutionen sowie
  4. 4. die Festlegung von Grundsätzen für die Aus- und Fortbildung der Bediensteten des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge.

(2) Für den Zeitraum ab 1. April 2019 bis 31. Dezember 2019 obliegt dem Prüfungsbeirat die unterstützende Mitwirkung im Zusammenhang mit der Planung und Vorbereitung der Zuweisung der von § 15 Abs. 1 erfassten Bediensteten. Für diesen Zeitraum gilt § 7 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Vertreter der Österreichischen Gesundheitskasse die Vertreter des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger treten.

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20010524

Dokumentnummer

NOR40210410

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