§ 8 PLABG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2020

Aufgaben des Prüfungsbeirats

§ 8.

(1) Dem Prüfungsbeirat obliegen

  1. 1. die Festlegung von Grundsätzen für die Erstellung des Prüfungsplans unter besonderer Beachtung des Ressourcenbedarfs für Bedarfsprüfungen,
  2. 2. die Festlegung von Grundsätzen für die Anforderung gemäß § 5 Abs. 2 und § 11,
  3. 3. die Kooperation und Koordinierung zwischen den jeweils entsendenden Institutionen sowie
  4. 4. die Festlegung von Grundsätzen für die Aus- und Fortbildung der Bediensteten des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 5/2020)

vgl. jetzt § 7

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20010524

Dokumentnummer

NOR40220313

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