Aufgaben des Prüfungsbeirats
§ 8.
(1) Dem Prüfungsbeirat obliegen
- 1. die Festlegung von Grundsätzen für die Erstellung des Prüfungsplans unter besonderer Beachtung des Ressourcenbedarfs für Bedarfsprüfungen,
- 2. die Festlegung von Grundsätzen für die Anforderung gemäß § 5 Abs. 2 und § 11,
- 3. die Kooperation und Koordinierung zwischen den jeweils entsendenden Institutionen sowie
- 4. die Festlegung von Grundsätzen für die Aus- und Fortbildung der Bediensteten des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 5/2020)
vgl. jetzt § 7
Schlagworte
Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
20010524
Dokumentnummer
NOR40220313
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