§ 8.
(1) Das Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung hat über die in § 5 genannten allgemeinen Anforderungen hinaus die in den Abs. 2 bis 6 genannten Anforderungen zu erfüllen.
(2) CAC-Material hat eine ausreichende Echtheit und Reinheit bezüglich der Gattung, Art oder Sorte aufzuweisen.
(3) Bei Sorten, für die ein Antrag auf Eintragung gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 des Pflanzgutgesetzes 1997 gestellt worden ist, hat der Versorger die dort eingetragene oder beantragte Sortenbezeichnung zu verwenden.
(4) Bei Sorten, die in den in § 12 Abs. 1 Z 4 des Pflanzgutgesetzes 1997 genannten Verzeichnissen eingetragen sind, bilden die Sortenbeschreibungen gemäß § 2 die Grundlagen für die im Abs. 2 genannten Anforderungen.
(5) Pflanzgut von Zitrusarten hat
- 1. von kontrolliertem Vermehrungsmaterial zu stammen, das keine Anzeichen für einen Befall durch im Anhang der Richtlinie 93/48/EWG angeführten Viren, virusähnlichen Organismen oder Krankheiten aufweist,
- 2. nach geeigneten Methoden zur Erkennung dieser Viren, virusähnlichen Organismen oder Krankheiten einzeln untersucht und als frei von diesen befunden worden zu sein und
- 3. seit Beginn des letzten Vegetationszyklus kontrolliert und als frei von diesen Viren, virusähnlichen Organismen oder Krankheiten befunden worden zu sein.
(6) Edelreiser von Zitrusarten sind auf Unterlagen zu pfropfen, die für Viren und virusähnliche Organismen nicht anfällig sind.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2018
Gesetzesnummer
10011025
Dokumentnummer
NOR12140561
alte Dokumentnummer
N8199711030U
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