Spezifische Anforderungen an das Pflanzgut von Obstarten
§ 8.
(1) Das Pflanzgut von Obstarten hat über die in § 5 genannten allgemeinen Anforderungen hinaus die in § 9 angeführten spezifischen Voraussetzungen zu erfüllen:
- 1. Vorstufenmaterial hat den Anforderungen des Anhanges 2 zu entsprechen.
- 2. Basismaterial hat den Anforderungen des Anhanges 3 zu entsprechen.
- 3. Zertifiziertes Material hat den Anforderungen des Anhanges 4 zu entsprechen.
- 4. CAC- Material hat den Anforderungen des Anhanges 5 zu entsprechen.
- 5. Pflanzgut hat von den in Anhang 6 angeführten Schadorganismen frei oder praktisch frei zu sein.
- 6. Pflanzgut hat auf die in Anhang 7 und gegebenenfalls Anhang 8 angeführten Schadorganismen untersucht zu werden.
- 7. Mutterpflanzen für Basismaterial haben den spezifischen Anforderungen von Anhang 10 zu entsprechen.
(2) Die Anforderungen an die visuelle Kontrolle oder gegebenenfalls die Beprobung und Untersuchung des Pflanzgutes wird inAnhang 9 festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2020
Gesetzesnummer
10011025
Dokumentnummer
NOR40201564
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