§ 8 PflanzgutV

Alte FassungIn Kraft seit 05.5.2018

Spezifische Anforderungen an das Pflanzgut von Obstarten

§ 8.

(1)  Das Pflanzgut von Obstarten hat über die in § 5 genannten allgemeinen Anforderungen hinaus die in § 9 angeführten spezifischen Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. 1. Vorstufenmaterial hat den Anforderungen des Anhanges 2 zu entsprechen.
  2. 2. Basismaterial hat den Anforderungen des Anhanges 3 zu entsprechen.
  3. 3. Zertifiziertes Material hat den Anforderungen des Anhanges 4 zu entsprechen.
  4. 4. CAC- Material hat den Anforderungen des Anhanges 5 zu entsprechen.
  5. 5. Pflanzgut hat von den in Anhang 6 angeführten Schadorganismen frei oder praktisch frei zu sein.
  6. 6. Pflanzgut hat auf die in Anhang 7 und gegebenenfalls Anhang 8 angeführten Schadorganismen untersucht zu werden.
  7. 7. Mutterpflanzen für Basismaterial haben den spezifischen Anforderungen von Anhang 10 zu entsprechen.

(2)  Die Anforderungen an die visuelle Kontrolle oder gegebenenfalls die Beprobung und Untersuchung des Pflanzgutes wird inAnhang 9 festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2020

Gesetzesnummer

10011025

Dokumentnummer

NOR40201564

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