§ 8 ModellV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Kombination von Modellen und Standardverfahren

§ 8

§ 8. Die Verwendung eines Modells, das nicht alle Risikopositionen abdeckt, ist zulässig, wenn in Kombination mit den Standardverfahren sämtliche Positionen des § 26b Abs. 1 Z 1, 2 und 4 BWG erfaßt sind. Die Änderung einer gewählten Kombination von Modellen und Standardverfahren ist erst nach schriftlicher Anzeige des Änderungsbedarfes gemäß § 26b Abs. 6 Z 1 BWG an den Bundesminister für Finanzen und die Oesterreichische Nationalbank zulässig. Wird eine wesentliche Änderung des Modells angezeigt, ist vor Vornahme der Änderung das Verfahren gemäß § 26b Abs. 3 BWG anzuwenden.

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