§ 8 ModellV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2000

Kombination von Modellen und Standardverfahren

§ 8

§ 8. Die Verwendung eines Modells, das nicht alle Positionen des § 26b Abs. 1 BWG abdeckt, ist zulässig, wenn diese Positionen hinsichtlich ihrer Eigenmittelunterlegung in Kombination mit den Standardverfahren abgedeckt sind. Die Positionen müssen innerhalb eines gruppenangehörigen Institutes pro Risikokategorie des § 26b Abs. 1 BWG prinzipiell einheitlich entweder dem Modell oder dem Standardverfahren zugeordnet werden. Die Änderung einer gewählten Kombination von Modellen und Standardverfahren ist erst nach schriftlicher Anzeige des Änderungsbedarfes gemäß § 26b Abs. 6 Z 1 BWG an den Bundesminister für Finanzen und die Oesterreichische Nationalbank zulässig. Wird eine wesentliche Änderung des Modells angezeigt, ist vor Vornahme der Änderung das Verfahren gemäß § 26b Abs. 3 BWG anzuwenden.

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