III. Abschnitt AUSRÜSTUNG
§ 8.
(1) Ölzerstäubungsbrenner mit einer oberen Leistungsgrenze (Brennstoffwärmemenge bei Höchstleistung) bis 3 MW müssen der ÖNORM M 7540, Ausgabe Dezember 1984, Gasgebläsebrenner müssen der ÖNORM M 7445, Ausgabe Juli 1984, entsprechen.
(2) Die Erstprüfung von Brennern nach Abs. 1 mit einer oberen Leistungsgrenze ab 0,5 MW hat zusätzlich die Prüfung der Emissionen an Stickstoffoxiden (NOx) gemäß § 3 Abs. 6 zu umfassen, wobei auch der Stickstoffgehalt des verwendeten Brennstoffes zu ermitteln und in der Prüfbescheinigung zu vermerken ist.
(3) Ein Brenner nach Abs. 1 ist als NOx-arm zu bezeichnen, wenn die NOx-Konzentration im Verbrennungsgas bei der Erstprüfung von
- 1. Ölzerstäubungsbrennern für Heizöl extra leicht 200 mg/m3, ab 1. Jänner 1992 jedoch 160 mg/m3, für Heizöl leicht 400 mg/m3,
- 2. Gasgebläsebrennern 160 mg/m3 für Erdgas
- nicht überschreitet.
(4) Die Prüfstandgrenzwerte nach Abs. 3 sind bei Ölzerstäubungsbrennern unter Verwendung von Prüfölen zu ermitteln, die den Bestimmungen des § 2 Abs. 4 sowie folgenden Anforderungen entsprechen müssen:
Der Gehalt an Asphaltenen und Stickstoff hat den Anteilen gemäß nachfolgender Tabelle 1 zu entsprechen:
Tabelle 1
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I Heizöl (Masseanteil in %)
+---------------------+-----------------------
I extra leicht I leicht
-----------------------+---------------------+-----------------------
Asphaltene ........... I - I 4,0
Stickstoff ........... I 0,01-0,02 I 0,17-0,20
(5) Die Bestimmung des Gehaltes an Asphaltenen hat nach DIN 51595, Ausgabe Dezember 1978, die Bestimmung des Gehaltes an Stickstoff hat nach ASTM D 3228-83, Letztapproval November 1983, zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010568
Dokumentnummer
NOR12134672
alte Dokumentnummer
N8198910668X
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