§ 8 LRV-K 1989

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.

III. Abschnitt AUSRÜSTUNG

§ 8.

(1) Werden Dampfkesselanlagen mit Brennern ausgerüstet, die in den Anwendungsbereich nachstehender ÖNORMEN fallen, so sind diese ÖNORMEN verbindlich anzuwenden:

  1. 1. Für Ölzerstäubungsbrenner vom Typ Monoblock mit Heizöl extra leicht bis zu einer höchsten Brennstoffwärmeleistung von 1,2 MW, die in Anlage 13 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) wiedergegebene ÖNORM EN 267, Ausgabe November 1991, mit der Maßgabe, daß abweichend von Abschnitt 5.3.2 der NO tief x-Gehalt in den trockenen Abgasen höchstens 150 mg/m3, ab 1. Jänner 1996 höchstens 130 mg/m3 betragen darf;
  2. 2. Für Ölzerstäubungsbrenner vom Typ Monoblock mit Heizöl leicht, mittel oder schwer die in Anlage 14 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) wiedergegebene ÖNORM M 7540-1, Ausgabe Jänner 1994;
  3. 3. Für Gas-Gebläsebrenner die in Anlage 15 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) wiedergegebene ÖNORM M 7445, Ausgabe Juli 1984, sowie die in Anlage 16 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) wiedergegebene ÖNORM M 7455, Ausgabe Juni 1990, mit der Maßgabe, daß abweichend von Abschnitt 3 A der ON M 7455 die NO tief x-Emissionen (berechnet als NO tief 2) pro m3 Abgas unter Prüfbedingungen am Prüfflammrohr für alle Meßpunkte des vorgegebenen Arbeitsfeldes nicht mehr als 100 mg/m3 betragen.

(2) Die Prüfstandgrenzwerte nach Abs. 1 Z 1 und 2 sind unter Verwendung von Prüfölen zu ermitteln, die den Bestimmungen des § 2 Abs. 4 sowie folgenden Anforderungen entsprechen müssen:

Der Gehalt an Asphaltenen und Stickstoff hat den Anteilen gemäß nachfolgender Tabelle 1 zu entsprechen:

Tabelle 1

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Heizöl (Masseanteil in %)

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extra leicht leicht

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Asphaltene ................... - bis 1,00

Stickstoff ................... 0,01 - 0,02 0,17 - 0,20

Die Bestimmung des Gehaltes an Asphaltenen bzw. an Stickstoff hat nach einschlägigen technischen Regelwerken *1) zu erfolgen.

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*1) Als solche gelten: DIN 51595, Ausg. Dezember 1978, Bestimmung des Asphaltengehalts und ASTM D 4629-91, Bestimmung des Gesamtstickstoffgehaltes im Brennstoff.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010568

Dokumentnummer

NOR12137928

alte Dokumentnummer

N8199441343J

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