Meldung von Lebensmitteln für spezielle Gruppen
§ 8.
(1) Es ist verboten, Säuglingsanfangsnahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke vor ihrer Meldung beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in Verkehr zu bringen.
(2) Mit der Meldung gemäß Abs. 1 ist ein Muster des für das Lebensmittel für spezielle Gruppen verwendeten Etiketts vorzulegen.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit kann mit Verordnung der Agentur die Entgegennahme der Meldungen gemäß Abs. 1 übertragen und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckende Gebühren hierfür festsetzen.
(4) Eine Meldung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich für die Zubereitung von Speisen in Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstigen Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung sowie in gewerblichen Betrieben zur Verabreichung durch diese Einrichtungen unmittelbar an den Verbraucher, sofern die Zubereitung nach den Vorgaben eines Arztes oder eines Diätassistenten erfolgt oder der diätetische Zweck deutlich deklariert wird.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2022
Gesetzesnummer
20004546
Dokumentnummer
NOR40192353
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