§ 8 LMSVG

Alte FassungIn Kraft seit 22.2.2022

Meldung von Lebensmitteln für spezielle Gruppen

§ 8.

(1) Es ist verboten,

  1. 1. Säuglingsanfangsnahrung oder jene Folgenahrung, die aus Proteinhydrolisaten hergestellte oder andere als die in Anhang II aufgeführten Stoffe gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und hinsichtlich der Informationen, die bezüglich der Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern bereitzustellen sind (ABl. Nr. L 25 vom 2. Februar 2016) enthält, oder
  2. 2. Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (ABl. Nr. L 25 vom 2. Februar 2016),
  1. vor ihrer Meldung an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Verkehr zu bringen.

(2) Mit der Meldung gemäß Abs. 1 ist ein Muster des für das Lebensmittel für spezielle Gruppen verwendeten Etiketts vorzulegen.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit kann mit Verordnung der Agentur die Entgegennahme der Meldungen gemäß Abs. 1 übertragen und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckende Gebühren hierfür festsetzen.

(4) Eine Meldung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich für die Zubereitung von Speisen in Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstigen Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung sowie in gewerblichen Betrieben zur Verabreichung durch diese Einrichtungen unmittelbar an den Verbraucher, sofern die Zubereitung nach den Vorgaben eines Arztes oder eines Diätassistenten erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40240901

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