§ 8 LMKV

Alte FassungIn Kraft seit 30.1.1993

§ 8

§ 8. Bei zur Wiederverwendung bestimmten Glasflaschen mit dauerhafter Aufschrift - ohne Etikett - und bei Verpackungen bzw. Behältnissen, deren größte Einzelfläche weniger als 10 cm2 beträgt, genügen die Angaben gemäß § 4 Z 1, 3 und 5 - gegebenenfalls gemäß § 5; in diesen Fällen gilt § 3 Abs. 3 nicht.

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