§ 8
§ 8. Bei zur Wiederverwendung bestimmten Glasflaschen mit dauerhafter Aufschrift - ohne Etikett - und bei Verpackungen bzw. Behältnissen, deren größte Einzelfläche weniger als 10 cm2 beträgt, genügen die Angaben gemäß § 4 Z 1, 3 und 5 - gegebenenfalls gemäß § 5 - und der deutliche Hinweis auf die in § 1 Abs. 2 genannten Zutaten. Hinsichtlich der Angaben gemäß § 4 Z 1, 3 und 5 gilt § 3 Abs. 2 nicht.
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