§ 8 KWKG

Alte FassungIn Kraft seit 17.6.2009

Gewährung von Förderungen

§ 8.

(1) Über die Gewährung von Förderungen nach diesem Bundesgesetz entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter Bedachtnahme der Empfehlungen des Beirates gemäß § 14. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.

(2) Ein Bauvorhaben ist spätestens 12 Monate nach Förderzusage zu beginnen und spätestens 36 Monate danach abzuschließen. Sofern Projekte diese Fristen nicht erfüllen, sind sie von einer Förderung ausgeschlossen und die Fördermittel fließen weiterhin zweckgebunden den Förderungen im Folgejahr zusätzlich zu.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)