§ 8 KWKG

Alte FassungIn Kraft seit 12.8.2014

Gewährung von Förderungen

§ 8.

(1) Über die Gewährung von Förderungen nach diesem Bundesgesetz entscheidet der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unter Bedachtnahme der Empfehlungen des Beirates gemäß § 14. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.

(2) Ein Bauvorhaben ist spätestens 12 Monate nach Förderzusage zu beginnen und spätestens 36 Monate danach abzuschließen. Sofern Projekte diese Fristen nicht erfüllen, sind sie von einer Förderung ausgeschlossen und die Fördermittel fließen weiterhin zweckgebunden den Förderungen im Folgejahr zusätzlich zu.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021

Gesetzesnummer

20005917

Dokumentnummer

NOR40164170

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)