§ 8 Kunststoff-V

Alte FassungIn Kraft seit 24.11.2006

§ 8

(1) Insgesamt dürfen von einem Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff Stoffe auf Lebensmittel nur bis zu einer Höchstmenge von 10 mg pro dm2 Oberfläche des Gebrauchsgegenstandes übergehen (Gesamtmigrationsgrenzwert). Die Höchstmenge beträgt jedoch 60 mg pro kg Lebensmittel bei

  1. 1. füllbaren Gebrauchsgegenständen mit einem Fassungsvermögen von mindestens 500 ml und höchstens 10 l;
  2. 2. füllbaren Gebrauchsgegenständen, bei denen die Abschätzung der mit den Lebensmitteln in Berührung kommenden Oberfläche nicht möglich ist;
  3. 3. Deckeln, Dichtungsringen, Stopfen oder ähnlichen Verschlüssen.

(2) Bei Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff, die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder -copolymerisaten hergestellt wurden, darf der Anteil an monomerem Vinylchlorid, der auf das Lebensmittel übergeht, eine Höchstmenge von 0,01 mg pro kg Lebensmittel nicht überschreiten.

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