§ 8 Kunststoff-V

Alte FassungIn Kraft seit 26.6.2010

§ 8

(1) Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff dürfen ihre Bestandteile nicht in Mengen von mehr als 60 mg der Stoffe pro Kilogramm Lebensmittel oder Simulanzlösemittel (mg/kg) auf Lebensmittel übertragen (Gesamtmigrationsgrenzwert). In den folgenden Fällen beträgt dieser Grenzwert jedoch 10 mg pro dm2 der Oberfläche des Gebrauchsgegenstands (mg/dm2):

  1. 1. Behältnisse oder behältnisähnliche oder sonstige füllbare Gebrauchsgegenstände mit einem Fassungsvermögen von weniger als 500 Milliliter (ml) oder mehr als 10 Liter (l);
  2. 2. Platten, Folien oder andere nicht füllbare Gebrauchsgegenstände bzw. solche, bei denen das Verhältnis der Kontaktfläche solcher Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff zu der mit ihr in Berührung kommenden Lebensmittelmenge nicht ermittelt werden kann.

    Für Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit für Säuglinge und Kleinkinder bestimmten Lebensmitteln gemäß der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. II Nr. 68/2008 in der jeweils geltenden Fassung, oder der Beikostverordnung, BGBl. II Nr. 133/1998, in der jeweils geltenden Fassung, in Berührung zu kommen, liegt der Gesamtmigrationsgrenzwert stets bei 60 mg/kg.

(2) Bei Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff, die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder -copolymerisaten hergestellt wurden, darf der Anteil an monomerem Vinylchlorid, der auf das Lebensmittel übergeht, eine Höchstmenge von 0,01 mg pro kg Lebensmittel nicht überschreiten.

(3) Bei Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 muss die Zusammensetzung jeder Kunststoffschicht dieser Verordnung entsprechen.

(4) Abweichend von Abs. 3 gilt für eine Schicht, die nicht unmittelbar mit Lebensmitteln in Berührung kommt und von diesen durch eine funktionelle Barriere aus Kunststoff getrennt ist, unter der Voraussetzung, dass bei den fertigen Gebrauchsgegenständen aus Kunsttoff die in dieser Verordnung angegebenen spezifischen und Gesamtmigrationsgrenzwerte eingehalten werden,

  1. a) dass sie nicht den in dieser Verordnung festgelegten Beschränkungen und Spezifikationen zu entsprechen braucht,
  2. b) dass sie aus anderen Stoffen hergestellt werden darf als denjenigen, die in dieser Verordnung oder in den nationalen Verzeichnissen für Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, aufgeführt sind.

(5) Die Migration der in Abs. 4 lit. b genannten Stoffe in Lebensmittel oder Simulanzlösemittel darf 0,01 mg/kg, bestimmt mit statistischer Sicherheit mit einer Analysenmethode gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 191 vom 28. Mai 2004), nicht überschreiten. Dieser Grenzwert ist stets als Konzentration in Lebensmitteln oder Simulanzlösemitteln auszudrücken. Er gilt für eine Gruppe von Verbindungen, sofern sie strukturell und toxikologisch verwandt sind, insbesondere Isomere oder Verbindungen derselben relevanten funktionellen Gruppe, und berücksichtigt eine etwaige Übertragung durch Abklatsch.

(6) Die in Abs. 4 lit. b genannten Stoffe dürfen nicht zu einer der folgenden Gruppen gehören:

  1. a) Stoffe, die in Anhang A der Chemikalien-Verbotsverordnung 2003, BGBl. II Nr. 477/2003, in der jeweils geltenden Fassung, als nachweislich oder vermutlich krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft sind, oder
  2. b) Stoffe, die aufgrund der Eigenverantwortungskriterien des Anhangs B, Teil 3, Punkt 6, der Chemikalienverordnung 1999 – ChemV 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, in der jeweils geltenden Fassung, als nachweislich oder vermutlich krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft sind.

1. Z 1 der Novelle BGBl. II Nr. 45/2011 lautet: "In § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung- und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995, in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wortfolge „Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. II Nr. 68/2008 in der jeweils geltenden Fassung“, ersetzt." Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden, da dies bereits mit Z 2 der Novelle BGBl. II Nr. 196/2010 erfolgte.

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 196/2010

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20002952

Dokumentnummer

NOR40119676

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