§ 8 KMG

Alte FassungIn Kraft seit 29.7.2005

Prüfung des Prospekts

§ 8.

(1) Der Emittent hat den Prospekt mit der Beifügung “als Emittent" zu unterfertigen. Diese Unterfertigung begründet die unwiderlegliche Vermutung, daß der Prospekt von ihm oder für ihn erstellt worden ist.

(2) Der Prospekt ist

  1. 1. von einem genossenschaftlichen Prüfungsverband für Kreditgenossenschaften nach dem System Schulze-Delitzsch oder nach dem System Raiffeisen oder
  2. 2. von der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes oder
  3. 3. von einem beeideten Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder
  4. 4. von
  1. a) einem Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG mit der Berechtigung zum Betrieb von Geschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 9, 10 oder 11 BWG und mit anrechenbaren Eigenmitteln von mehr als 18,2 Millionen Euro oder
  2. b) einem Kredit- oder Finanzinstitut, das seine Tätigkeit in Österreich auf Grund der §§ 9, 11 oder 13 BWG über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, sofern es im Herkunftsmitgliedstaat (§ 2 Z 6 BWG) zur Erbringung vergleichbarer Geschäfte, wie sie in § 1 Abs. 1 Z 9, 10 oder 11 BWG genannt sind, berechtigt ist und über anrechenbare Eigenmittel von mehr als 18,2-Millionen-Euro-Gegenwert verfügt

    auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren und bei deren Vorliegen vom Kontrollor mit Angabe von Ort und Tag und der Beifügung “als Prospektkontrollor" zu unterfertigen. Diese Unterfertigung begründet die unwiderlegliche Vermutung, daß der Unterfertigte den Prospekt kontrolliert und für richtig und vollständig befunden hat. Der Emittent hat dem Kontrollor sämtliche Unterlagen beizustellen, die eine zweifelsfreie Kontrolle der Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben ermöglichen. Der Kontrollor hat auf Grund des letzten Berichtes des Abschlußprüfers über den Emittenten gemäß § 273 HGB, sofern eine gesetzliche Prüfungspflicht besteht, und auf Grund der vom Emittenten beizustellenden Unterlagen mit berufsmäßiger Sorgfalt zu kontrollieren, ob der Prospekt die von § 7 geforderten Angaben enthält und ob er die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse richtig wiedergibt; sind Wertpapiere, mit denen Bezugsrechte auf Aktien verbunden sind, die ihrerseits bereits in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, der der Sitzstaat der Aktiengesellschaft ist, zum amtlichen Handel an einer dort ansässigen Wertpapierbörse zugelassen sind, Gegenstand der Prospektkontrolle, so hat der Kontrollor außerdem die Stellungnahme der zuständigen Zulassungsstelle des Sitzstaates einzuholen. Die vom Emittenten beizustellenden Unterlagen sind durch Stichproben auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren. Ergibt sich der Verdacht mangelnder Richtigkeit oder Vollständigkeit der Unterlagen oder der Prospektangaben, so hat der Kontrollor zu seiner Klärung weitere Kontrolltätigkeiten vorzunehmen; bestätigt sich der Verdacht, so hat er die erforderlichen Berichtigungen und Ergänzungen im Prospekt zu veranlassen. Kontrollore nach Z 3 haben eine Haftpflichtversicherung bei einem im Inland zum Betrieb des Versicherungsgeschäftes berechtigtes Versicherungsunternehmen abzuschließen, die das aus der Prospektkontrolle resultierende Risiko abdeckt, wobei die Deckungssumme des Versicherungsvertrages mindestens 3,65 Millionen Euro pro einjähriger Versicherungsperiode betragen muß und die Versicherungsprämie vor Prospektveröffentlichung zur Gänze zu bezahlen ist; der Versicherer hat das Bestehen dieser Versicherung sowie den Empfang der Prämie der Meldestelle vor Prospektveröffentlichung schriftlich bekanntzugeben.

(2a) (Anm.: Tritt mit 10.8.2005 in Kraft.)

(2b) (Anm.: Tritt mit 10.8.2005 in Kraft.)

(2c) Bei Prospekten von Wertpapieren, die zum Handel an der Wiener Börse zugelassen werden sollen, verkürzt sich die Frist gemäß § 8a nur dann um drei Bankarbeitstage, wenn der Antragsteller seinem Antrag gemäß § 8a eine Stellungnahme der Wiener Börse AG mit einer Erklärung beilegt, dass jene den Prospekt kontrolliert und für vollständig, kohärent und verständlich befunden hat. Die FMA ist bei der Billigung gemäß § 8a berechtigt, sich auf die Stellungnahme der Wiener Börse AG gemäß diesem Absatz zu verlassen und sie ihrem Billigungsbescheid zu Grunde zu legen, es sei denn, dass die FMA begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Stellungnahme oder an der Fachkunde oder der Sorgfalt der Wiener Börse AG hat oder solche Zweifel bei entsprechender Sorgfalt hätte haben müssen. Dies gilt in gleicher Weise für die von der FMA selbst beauftragten Stellungnahmen der Wiener Börse AG, insbesondere, wenn dem Prospekt keine Stellungnahme der Wiener Börse AG beigefügt worden ist. In keinem Fall ist die Wiener Börse AG Organ der FMA im Sinne des Amtshaftungsgesetzes.

(3) Wenn der Nominalwert der Gesamtemission oder der Verkaufspreis der Gesamtemission oder das gesamte Veranlagungskapital 730 000 Euro oder den entsprechenden Euro-Gegenwert in einer ausländischen Währung oder in einer Rechnungseinheit übersteigen, darf die Prospektkontrolle

  1. 1. durch einen Kontrollor nach Abs. 2 Z 1
  1. 1. Fall nur erfolgen, wenn der Emittent
  1. a) dem Fachverband der Kreditgenossenschaften nach dem System Schulze-Delitzsch als Mitglied angehört oder
  2. b) ein Kredit- oder Finanzinstitut ist, an dem ein oder mehrere Mitglieder des Fachverbandes gemäß lit. a insgesamt mit zumindest 25% direkt oder indirekt beteiligt sind;
  1. 2. durch einen Kontrollor nach Abs. 2 Z 1 2. Fall nur erfolgen, wenn der Emittent
  1. a) dem Fachverband der Kreditgenossenschaften nach dem System Raiffeisen als Mitglied angehört oder
  2. b) ein Kredit- oder Finanzinstitut ist, an dem ein oder mehrere Mitglieder des Fachverbandes gemäß lit. a insgesamt mit zumindest 25% direkt oder indirekt beteiligt sind;
  1. 3. durch einen Kontrollor nach Abs. 2 Z 2 nur erfolgen, wenn der Emittent
  1. a) dem Fachverband der Sparkassen als Mitglied angehört oder
  2. b) ein Kredit- oder Finanzinstitut ist, an dem ein oder mehrere Mitglieder des Fachverbandes gemäß lit. a insgesamt mit zumindest 25% direkt oder indirekt beteiligt sind.

    § 3 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(4) Bei den Prospektkontrolloren dürfen keine Ausschließungsgründe vorliegen. Als Ausschließungsgründe gelten sinngemäß die in § 271 HGB angeführten Tatbestände.

(5) Die Prospektkontrolle durch ein Kredit- oder Finanzinstitut im Sinne des Abs. 2 Z 4, bei dem ein Ausschließungsgrund im Sinne des Abs. 4 vorliegt, ist entgegen Abs. 4 zulässig, wenn der Prospekt auch von einem weiteren Kontrollor im Sinne des Abs. 2 Z 1 bis 4, bei dem kein Ausschlußgrund vorliegt, kontrolliert wird. Bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes des Prospektkontrollors im Sinne des § 271 HGB gelten der Prospekt sowie dessen allfällige Änderungen und Ergänzungen nur dann als kontrolliert, wenn auf diesen neben dem befangenen Prospektkontrollor auch ein unbefangener Kontrollor im Sinne des Abs. 2 Z 1 bis 4 gefertigt hat. Für das kontrollierende Kredit- oder Finanzinstitut, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt, gilt die Beweislastumkehr des § 11 Abs. 1; die in § 8 Abs. 3 geregelte Beschränkung für Kontrollore gilt nicht, falls diese als weitere Kontrollore im Sinne dieses Absatzes kontrollieren.

(6) Ist der Prospektkontrollor ein Kreditinstitut, darf unbeschadet der Ausschließungsgründe gemäß Abs. 4 der Emittent an ihm weder direkt noch indirekt Anteile, die den zehnten Teil des Nennkapitals des Kreditinstitutes erreichen oder übersteigen, besitzen.

(7) Das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes kann demjenigen, der sich auf unrichtige oder unvollständige Prospektangaben beruft, nicht entgegengehalten werden.

(8) Der mit den erforderlichen Unterfertigungen versehene Prospekt ist der Meldestelle so rechtzeitig zu übersenden, daß er ihr spätestens am Tag der Veröffentlichung vorliegt.

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