§ 8 KMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Prüfung des Prospekts

§ 8.

(1) Der Emittent hat den Prospekt mit der Beifügung „als Emittent“ zu unterfertigen. Diese Unterfertigung begründet die unwiderlegliche Vermutung, daß der Prospekt von ihm oder für ihn erstellt worden ist.

(2) Der Prospekt ist

  1. 1. von einem genossenschaftlichen Prüfungsverband für Kreditgenossenschaften oder
  2. 2. von der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes oder
  3. 3. von einem Kreditinstitut mit einer Konzession gemäß § 1 Abs. 2 Z 8 oder 9 KWG und mit einem Haftkapital von mehr als 250 Millionen Schilling

    auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren und bei deren Vorliegen vom Kontrollor mit Angabe von Ort und Tag und der Beifügung „als Prospektkontrollor“ zu unterfertigen. Diese Unterfertigung begründet die unwiderlegliche Vermutung, daß der Unterfertigte den Prospekt kontrolliert und für richtig und vollständig befunden hat. Der Emittent hat dem Kontrollor sämtliche Unterlagen beizustellen, die eine zweifelsfreie Kontrolle der Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben ermöglichen. Der Kontrollor hat auf Grund des letzten Berichtes des Abschlußprüfers über den Emittenten gemäß § 273 HGB, sofern eine gesetzliche Prüfungspflicht besteht, und der vom Emittenten beizustellenden Unterlagen mit berufsmäßiger Sorgfalt zu kontrollieren, ob der Prospekt die von § 7 geforderten Angaben enthält und ob er die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse richtig wiedergibt. Die vom Emittenten beizustellenden Unterlagen sind durch Stichproben auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren. Ergibt sich der Verdacht mangelnder Richtigkeit oder Vollständigkeit der Unterlagen oder der Prospektangaben, so hat der Kontrollor zu seiner Klärung weitere Kontrolltätigkeiten vorzunehmen; bestätigt sich der Verdacht, so hat er die erforderlichen Berichtigungen und Ergänzungen im Prospekt zu veranlassen. Ist der Emittent ein Kreditinstitut so kann die Prospektkontrolle durch ein Gutachten eines entsprechend versicherten beeideten Wirtschaftsprüfers oder einer entsprechend versicherten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ersetzt werden, das nach Art und Umfang einer Prospektkontrolle entspricht. Der Gutachter hat statt der Beifügung „als Prospektkontrollor“ die Beifügung „als Prospektgutachter gemäß § 8 Abs. 2 des Kapitalmarktgesetzes“ zu verwenden. Die Beifügung „als Prospektgutachter gemäß § 8 Abs. 2 des Kapitalmarktgesetzes“ ist hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen der Beifügung „als Prospektkontrollor“ gleichzuhalten. Der Gutachter hat eine Haftpflichtversicherung, die das aus seiner Tätigkeit resultierende Risiko abdeckt, abzuschließen, wobei darüber die Regeln des § 14 Z 2 anzuwenden sind, mit der Maßgabe, daß hinsichtlich des Versicherungsvertrages die Deckungssumme mindestens 100 Millionen Schilling pro einjähriger Versicherungsperiode zu betragen hat.

(3) Wenn der Nominalwert der Gesamtemission oder der Verkaufspreis der Gesamtemission oder das gesamte Veranlagungskapital 10 Millionen Schilling oder den entsprechenden Schillinggegenwert in einer ausländischen Währung oder in einer Rechnungseinheit übersteigen und der zu kontrollierende Prospekt kein solcher über das Angebot von Veranlagungen in Immobilien gemäß § 14 ist oder der Emittent nicht selbst ein Kreditinstitut ist, hat die Prospektkontrolle gemäß Abs. 2 jedenfalls durch ein Kreditinstitut im Sinne des Abs. 2 Z 3 zu erfolgen. § 3 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(4) Bei den Prospektkontrolloren oder den Gutachtern dürfen keine Ausschließungsgründe vorliegen. Als Ausschließungsgründe gelten sinngemäß die in § 271 HGB angeführten Tatbestände.

(5) Die Prospektkontrolle durch ein Kreditinstitut im Sinne des Abs. 2 Z 3, bei dem ein Ausschließungsgrund im Sinne des Abs. 4 vorliegt, ist entgegen Abs. 4 zulässig, wenn entweder der Prospekt auch von einem weiteren Kontrollor im Sinne des Abs. 2 Z 1 bis 3, bei dem kein Ausschlußgrund vorliegt, kontrolliert wird, oder hinsichtlich der Prospektkontrolle durch das befangene Kreditinstitut und seinem Ergebnis ein beeideter Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Gutachter beigezogen wird, der mit berufsmäßiger Sorgfalt festzustellen hat, ob trotz Vorliegens des Befangenheitsgrundes die Prospektkontrolle und sein Ergebnis richtig und vollständig sind. Emittent und Prospektkontrollor haben dem Gutachter alle von ihm gewünschten Unterlagen und Nachweise beizustellen, die er zur Erfüllung seiner Aufgabe benötigt. Stellt der Gutachter fest, daß trotz Vorliegens des Befangenheitsgrundes die Prospektkontrolle und ihr Ergebnis richtig und vollständig sind, so hat er den Prospekt mit Angabe von Ort und Tag und der Beifügung „als Gutachter“ zu unterfertigen. Diese Unterfertigung begründet die unwiderlegliche Vermutung, daß der Gutachter festgestellt hat, daß trotz Vorliegens eines Befangenheitsgrundes beim Prospektkontrollor, die Prospektkontrolle und ihr Ergebnis richtig und vollständig sind. Der Gutachter ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung, die das aus seiner Tätigkeit resultierende Risiko abdeckt, mit einer Deckungssumme von mindestens 35 Millionen Schilling pro Emission abzuschließen; der Versicherer muß eine im Inland zum Betrieb zugelassene Versicherungsunternehmung sein. Die Versicherungsprämie ist vor der Prospektveröffentlichung zur Gänze zu bezahlen. Das Bestehen dieser Versicherung sowie den Empfang der Prämie hat der Versicherer der Meldestelle vor Prospektveröffentlichung schriftlich bekanntzugeben. Beim Gutachter dürfen hinsichtlich Emittenten und Prospektkontrollor keine Ausschließungsgründe gemäß § 271 HGB vorliegen. Darüber hinaus darf er an der Prospektkontrolle durch den Prospektkontrollor nicht mitgewirkt haben. Bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes des kontrollierenden Kreditinstitutes im Sinne des § 271 HGB gelten der Prospekt sowie dessen allfällige Änderungen und Ergänzungen nur dann als kontrolliert, wenn auf diesen neben dem befangenen Prospektkontrollor entweder auch ein unbefangener Kontrollor im Sinne des Abs. 2 Z 1 bis 3 oder ein entsprechend versicherter Gutachter gemäß Abs. 5 gefertigt hat. Für das kontrollierende Kreditinstitut, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt, gilt die Beweislastumkehr des § 11 Abs. 1.

(6) Ist der Prospektkontrollor ein Kreditinstitut, darf unbeschadet der Ausschließungsgründe gemäß Abs. 4 der Emittent an ihm weder direkt noch indirekt Anteile, die den zehnten Teil des Nennkapitals des Kreditinstitutes erreichen oder übersteigen, besitzen.

(7) Das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes kann demjenigen, der sich auf unrichtige oder unvollständige Prospektangaben beruft, nicht entgegengehalten werden.

(8) Der mit den erforderlichen Unterfertigungen versehene Prospekt ist der Meldestelle so rechtzeitig zu übersenden, daß er ihr spätestens am Tag der Veröffentlichung vorliegt.

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