Überprüfung von staatlich akkreditierten Kalibrierstellen
§ 8
§ 8. Die Kalibrierstelle ist neben der Überprüfung gemäß § 13 AkkG einmal jährlich vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen im Rahmen des Prüfdienstes zu überprüfen, wobei auf die Einhaltung der meßtechnischen Verpflichtungen, die im Qualitätssicherungshandbuch der Kalibrierstelle festgelegt sind, besonders zu achten ist. Ein Bericht über das Ergebnis dieser Überprüfung ist dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln.
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