§ 8 Kalibrierdienstverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 09.5.1998

Überprüfung von staatlich akkreditierten Kalibrierstellen

§ 8

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die akkreditierten Kalibrierstellen neben der Überprüfung gemäß § 13 AkkG in Abständen von 12 bis 18 Monaten auf die Einhaltung der meßtechnischen Verpflichtungen sowie der im Qualitätssicherungshandbuch festgelegten Verfahren zu überprüfen.

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