Information der Öffentlichkeit
§ 8.
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Öffentlichkeit
- 1. zur Vorbereitung auf eine radiologische Notstandssituation in angemessener Form und
- 2. im Fall einer radiologischen Notstandssituation nach Erfordernis der Situation
zu informieren. Diese Informationen haben den in Anlage 3 vorgegebenen Kriterien zu entsprechen.
(2) Die Information zur Vorbereitung auf eine radiologische Notstandssituation hat der Öffentlichkeit über elektronische Medien ständig zugänglich zu sein.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2017
Gesetzesnummer
20005363
Dokumentnummer
NOR40088349
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