§ 8 IntV

Alte FassungIn Kraft seit 27.6.2007

Information der Öffentlichkeit

§ 8.

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Öffentlichkeit

  1. 1. zur Vorbereitung auf eine radiologische Notstandssituation in angemessener Form und
  2. 2. im Fall einer radiologischen Notstandssituation nach Erfordernis der Situation

    zu informieren. Diese Informationen haben den in Anlage 3 vorgegebenen Kriterien zu entsprechen.

(2) Die Information zur Vorbereitung auf eine radiologische Notstandssituation hat der Öffentlichkeit über elektronische Medien ständig zugänglich zu sein.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2017

Gesetzesnummer

20005363

Dokumentnummer

NOR40088349

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