§ 8 IntV

Alte FassungIn Kraft seit 19.10.2017

Information der Öffentlichkeit

§ 8.

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Öffentlichkeit

  1. 1. zur Vorbereitung auf eine Notfallexpositionssituation in angemessener Form und
  2. 2. im Fall einer Notfallexpositionssituation nach Erfordernis der Situation
  1. zu informieren. Diese Informationen haben den in Anlage 3 vorgegebenen Kriterien zu entsprechen.

(2) Die Information zur Vorbereitung auf eine Notfallexpositionssituation hat der Öffentlichkeit über elektronische Medien ständig und in aktueller Form zugänglich zu sein.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2017

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20005363

Dokumentnummer

NOR40198525

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