Information der Öffentlichkeit
§ 8.
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Öffentlichkeit
- 1. zur Vorbereitung auf eine Notfallexpositionssituation in angemessener Form und
- 2. im Fall einer Notfallexpositionssituation nach Erfordernis der Situation
- zu informieren. Diese Informationen haben den in Anlage 3 vorgegebenen Kriterien zu entsprechen.
(2) Die Information zur Vorbereitung auf eine Notfallexpositionssituation hat der Öffentlichkeit über elektronische Medien ständig und in aktueller Form zugänglich zu sein.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2017
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020
Gesetzesnummer
20005363
Dokumentnummer
NOR40198525
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