Zuständigkeit
§ 8.
(1) Behörde nach diesem Hauptstück, ausgenommen § 16, ist die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sachlich und örtlich zuständige Behörde (§§ 3 und 4 NAG).
(2) Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Hauptstück entscheidet das nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes (§ 3 Abs. 2 NAG iVm. § 4 Abs. 2 NAG).
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2019
Gesetzesnummer
20009891
Dokumentnummer
NOR40193515
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