§ 8 IntG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2017

Zuständigkeit

§ 8.

(1) Behörde nach diesem Hauptstück, ausgenommen § 16, ist die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sachlich und örtlich zuständige Behörde (§§ 3 und 4 NAG).

(2) Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Hauptstück entscheidet das nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes (§ 3 Abs. 2 NAG iVm. § 4 Abs. 2 NAG).

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2019

Gesetzesnummer

20009891

Dokumentnummer

NOR40193515

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)