§ 8 IntG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2019

Zuständigkeit

§ 8.

(1) Behörde im Sinne der §§ 9, 10 und 15 ist die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sachlich und örtlich zuständige Behörde (§§ 3 und 4 NAG).

(2) Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Behörde gemäß Abs. 1 entscheidet das nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes (§ 3 Abs. 2 NAG iVm. § 4 Abs. 2 NAG). Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses ist auch der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres zuzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20009891

Dokumentnummer

NOR40214331

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