§ 8 HlG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

§ 8.

(1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann unter Bedachtnahme auf die bei den Österreichischen Bundesbahnen verfügbaren Kapazitäten nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG die Planung und den Bau von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben übertragen, wenn dies im Interesse insbesondere einer wirtschaftlichen und zügigen Durchführung liegt.

(2) Vor Erlassung einer Verordnung zum Bau einer Hochleistungsstrecke oder eines Teiles derselben ist ein Beschluß der Bundesregierung über das gesamtwirtschaftliche Interesse an der vorgesehenen Übertragung zum Bau einzuholen.

(3) Eine Verordnung nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 hat jedenfalls den Umfang der Planungs- bzw. Baumaßnahmen, die der Gesellschaft übertragen werden, festzulegen. Eine Verordnung nach Abs. 2 hat überdies einen Bauzeit- und Kostenrahmen zu enthalten.

Schlagworte

Planungsmaßnahme, Bauzeitrahmen

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2023

Gesetzesnummer

10006987

Dokumentnummer

NOR12076507

alte Dokumentnummer

N5198915979J

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