Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/1999
§ 8.
(1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann unter Bedachtnahme auf die bei den Österreichischen Bundesbahnen verfügbaren Kapazitäten nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG die Planung und den Bau von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben durch Verordnung übertragen, wenn
- 1. deren Durchführung nach den vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätzen geboten ist, und
- 2. die Durchführung durch die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG im Interesse insbesondere einer wirtschaftlichen und zügigen Durchführung liegt.
(2) Vor Erlassung einer Verordnung zum Bau einer Hochleistungsstrecke oder eines Teiles derselben ist ein Beschluß der Bundesregierung über das gemeinwirtschaftliche Interesse an der vorgesehenen Übertragung zum Bau einzuholen.
(3) Eine Verordnung nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 hat jedenfalls den Umfang der Planungs- bzw. Baumaßnahmen, die der Gesellschaft übertragen werden, festzulegen. Eine Verordnung nach Abs. 2 hat überdies einen Bauzeit- und Kostenrahmen zu enthalten.
(4) Liegen vor Erlassung einer Verordnung zum Bau einer Hochleistungsstrecke oder eines Teiles derselben die zum Bau erforderlichen behördlichen Genehmigungen noch nicht vor, so kann der Bauzeit- und Kostenrahmen nach Vorliegen dieser Genehmigungen in einer gesonderten Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen festgesetzt werden. Von der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG ist ein Bauzeit- und Kostenplan einzuholen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/1999
Schlagworte
Planungsmaßnahme, Bauzeitrahmen
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2023
Gesetzesnummer
10006987
Dokumentnummer
NOR12092039
alte Dokumentnummer
N5199959395L
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