Überbrückungshilfe
§ 8.
(1) Bei der Entlassung aus einem Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren gebührt dem Wehrpflichtigen eine Überbrückungshilfe.
(2) Die Überbrückungshilfe beträgt nach einem Wehrdienst als Zeitsoldat von
- drei Jahrendas Zweifache,
- vier Jahrendas Dreifache,
- fünf Jahrendas Vierfache,
- sechs Jahrendas Fünffache,
- sieben Jahrendas Sechsfache,
- acht Jahrendas Siebenfache,
- neun Jahrendas Achtfache,
- zehn Jahrendas Neunfache,
- mehr als zehn Jahrendas Zehnfache
der dem Zeitsoldaten für den letzten Monat des Wehrdienstes als Zeitsoldat gebührenden Monatsprämie in der im § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b vorgesehenen Höhe. Zeiten, in denen der Zeitsoldat die berufliche Bildung in Anspruch genommen hat, sind bei der Ermittlung des für die Überbrückungshilfe maßgeblichen Zeitraumes nicht zu berücksichtigen.
(3) Für die Auszahlung der Überbrückungshilfe gilt der § 6 Abs. 3 und 4 sinngemäß.
(4) Wird ein ehemaliger Zeitsoldat, der eine Überbrückungshilfe erhalten hat, innerhalb von vier Jahren nach Beendigung des Wehrdienstes als Zeitsoldat in den Bundesdienst aufgenommen, so ist er verpflichtet, die Überbrückungshilfe soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsprämien höher ist als die Zahl der Monatsentgelte einschließlich allfälliger Zulagen, die einem Vertragsbediensteten des Bundes mit gleicher für die Bemessung der Abfertigung anrechenbarer Dienstzeit zuzüglich der Zeit des Grundwehrdienstes zusteht. Der Erstattungsbetrag ist durch Abzug von den Bezügen im neuen Dienstverhältnis unter sinngemäßer Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, hereinzubringen.
(BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 12)
Schlagworte
BGBl. Nr. 54/1956
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2025
Gesetzesnummer
10005597
Dokumentnummer
NOR12061305
alte Dokumentnummer
N4198512053F
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